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21.09.2026: PBG-Teilrevision «Baulinien»: Schritt in die richtige Richtung

21.09.2026

Der HEV Kanton Zürich begrüsst die vom Kantonsrat verabschiedete Änderung des Planungs- und Baugesetzes betreffend Baulinien. Die Revision bringt punktuelle Erleichterungen, schafft mehr Rechtssicherheit und eröffnet bei der Gestaltung und Nutzung von Grundstücken – insbesondere von Balkonen und Erkern – zusätzlichen Spielraum.

Der Kantonsrat hat heute in zweiter Lesung über die Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) betreffend «Baulinien» befunden. Aus Sicht des HEV Kanton Zürich ist die Vorlage zu begrüssen: Sie verspricht Erleichterungen und mehr Flexibilität bei künftigen Bauprojekten und eröffnet insbesondere bei Balkonen und Erkern zusätzlichen gestalterischen Spielraum. Konkret sollen vorspringende Gebäudeteile im Baulinienbereich künftig bis zur Hälfte der Fassadenlänge zulässig sein, wobei das Erdgeschoss ausgenommen bleibt. Damit können grosszügigere Balkone ermöglicht werden, ohne dass die Anforderungen an die strassenräumliche Qualität ausser Acht gelassen werden.

Gerade mit Blick auf den dringend benötigten zusätzlichen Wohnraum und das Ziel der inneren Verdichtung handelt es sich um einen Schritt in die richtige Richtung. Zudem werden die Regelungen zu vorspringenden Gebäudeteilen von der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) auf Gesetzesstufe überführt; das schafft mehr Klarheit, Einheitlichkeit und demokratische Legitimation.

Bereits in mehr als 50 Gemeinden umgesetzt
Baulinien bestimmen vereinfacht gesagt, bis wohin auf einem Grundstück gebaut werden darf und welche Flächen für öffentliche oder übergeordnete Zwecke freizuhalten sind – etwa für Strassenräume, Verkehrsinfrastrukturen oder Gewässerkorrektionen. Zugleich können sie raumplanerischen oder gestalterischen Anliegen dienen, etwa dem Ortsbildschutz oder der Sicherung von Vorgärten.

Dass die Regelung praxistauglich ist, zeigt sich daran, dass mehr als 50 Gemeinden die Harmonisierung bereits umgesetzt haben; dort gelten vorspringende Gebäudeteile bis zur Hälfte der Fassadenlänge bereits heute als zulässig.

Weitere Reformen nötig
Der HEV Kanton Zürich hatte im Vernehmlassungsverfahren mehr Rechtssicherheit, praxistaugliche Flexibilität im Baulinien- sowie im Strassen- und Wegabstandsbereich und einfachere Verfahren bei der Anpassung von Quartierplan-Baulinien verlangt. Diese Anliegen greift die Revision in wesentlichen Punkten auf.

Die Vorlage schafft damit punktuelle Verbesserungen bei Balkonen, Erkern sowie kleineren An- und Nebenbauten, löst aber die strukturellen Herausforderungen im Wohnungsbau nicht. Ungelöst bleibt insbesondere der Umgang mit vielerorts überdimensionierten Baulinien, die Bauherrschaften unnötig einschränken können, ohne dass ihnen ein erkennbarer Nutzen für die Allgemeinheit gegenübersteht.

«Wer mehr Wohnraum ermöglichen will, muss Eigentümerinnen und Eigentümern auch künftig mehr Spielraum geben und unnötige baurechtliche Hindernisse abbauen», sagt Hans Egloff, Präsident des HEV Kanton Zürich.